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Synopse aller Änderungen der HDiszErstV am 16.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Oktober 2022 durch § 7 der FinDiszErstV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HDiszErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HDiszErstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2022 geltenden Fassung
HDiszErstV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2022 geltenden Fassung
durch § 7 V. v. 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erstattungsfaktor
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mitteilungen der Länder
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Erstattungsbetrag
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Mitteilungen der Länder




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 2 teilen die zuständigen Behörden der Länder in den EU-Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin übertragen wurden, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis spätestens 15. November den Gesamtbetrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 2 Absatz 2 mit.