Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und" durch die Wörter „des § 150 für" ersetzt.
- 2.
- § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149
In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. § 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt."
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042