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§ 20 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels



(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.

(2) 1Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.

(3) 1Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. 2Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu verbinden. 3Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen. 4Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.