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§ 24 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 24 Strafvorschriften



1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. 2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 24 EUGewSchVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EUGewSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUGewSchVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Artikel 6 ElAufÜbEG Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes 1)
... §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend." 5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Strafvorschriften ... Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend." 5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu ... 5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „ § 24 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ...