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Änderung § 19 EUGewSchVG vom 18.08.2021

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§ 19 EUGewSchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 19 EUGewSchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Örtliche Zuständigkeit


1 Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk

1. sich die gefährdende Person aufhält oder

2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

(Text alte Fassung)

2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.

(Text neue Fassung)

2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.