§ 13 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013

Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen

§ 13 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,

2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.



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