§ 7 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 7 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. 2Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. 3Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. 4§ 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.

(4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.

(5) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.


Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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Frühere Fassungen von § 7 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MautSysG Registrierungsvoraussetzungen (vom 01.10.2021)
... erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7 , nachweist, dass er 1. seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in Deutschland ...
§ 8 MautSysG Erhebung von Gebühren und Auslagen
... Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. Die ...
§ 21 MautSysG Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, ... das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3. (3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in ...
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen (vom 25.11.2023)
... Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7 , b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der ... des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1 festzulegen, 2. im Hinblick auf das Mautdienstregister a) die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie 4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des ...
§ 5 MautRegV Aktualisierung des Mautdienstregisters (vom 09.03.2023)
... mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes. (2) Das Bundesamt für ...

Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 1 MRegV Anwendungsbereich
... die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und 3. die Gebühren und Auslagen für ...
§ 9 MRegV Gewähr für Zuverlässigkeit (vom 09.03.2023)
... zuverlässig gilt. In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den ...
§ 10 MRegV Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
... den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 ...
§ 11 MRegV Gebühren und Auslagen (vom 09.03.2023)
... sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben. ...
Anlage MRegV (zu § 11)
... Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes 770 bis 5.840  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... den §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5, Absatz 2 und 3, in § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5 , § 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1 bis 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz ...

Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 1 MautRÄndV Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
... und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie 4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des ...


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