§ 21 Mautdienstregister
(1) 1Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:
- 1.
- mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu
- a)
- der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,
- b)
- den verwendeten Mauttechnologien,
- c)
- den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,
- d)
- den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,
- 2.
- Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und
- 3.
- Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
3Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
4Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.
(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
(4) 1Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 MautSysG Gebietsvorgaben (vom 01.10.2021) ... an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des ...
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen ... a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1, b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und ... die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 sowie c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Güterverkehr ... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4 zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Zitat in folgenden NormenMautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
§ 2 MautRegV Datenübermittlung ... Behörden dem Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach 1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der ... der Behörde, b) Anschrift, c) Internetadresse, 2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und 3. § 21 ... 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich a) ... f) Art der Zulassung zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des ...
§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 12.10.2021) ... Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 ...
§ 4 MautRegV Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters ... übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. Im Falle des ... 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes ... an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des ... und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
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