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1Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme nach
§ 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden sollen und von denen die Interoperabilität dieser elektronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar abhängt.
2Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte, insbesondere Software, handeln.
(2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2019/520, der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41) und der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 sowie der für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten geltenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabilitätskomponenten).
(3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbieter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind, während des Betriebs die Mauterhebung nach Maßgabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anforderungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten).
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§ 24 MautSysG Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten (vom 09.03.2023) ... Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbringen dieser ... Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 , verlangt das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Hersteller oder seinem in der ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603