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Änderung § 2 MautSysG vom 01.10.2021

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§ 2 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technische Anforderungen


(Text alte Fassung)

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

(Text neue Fassung)

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

1. Satellitenortung,

2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,

3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).