Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 MautSysG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MautRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des MautSysG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Registrierungsvoraussetzungen


Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7, nachweist, dass er

1. seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in Deutschland hat,

2. über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zertifiziert ist,

3. über

a) die technische Ausrüstung und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) die EG-Konformitätserklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG verfügt,

(Text neue Fassung)

b) die EG-Konformitätserklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) verfügt,

4. die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen besitzt,

vorherige Änderung

5. über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,



5. über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 abzudeckenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,

6. über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines Audits geprüften Risikomanagementplan verfügt, der die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbringen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt und bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken vorsieht, sowie

7. die Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit für die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bietet.