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Änderung § 22 MautSysG vom 01.10.2021

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§ 22 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 22 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten


(1) 1 Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme nach § 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden sollen und von denen die Interoperabilität dieser elektronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar abhängt. 2 Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte, insbesondere Software, handeln.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG sowie der für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten geltenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabilitätskomponenten).

(Text neue Fassung)

(2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 sowie der für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten geltenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabilitätskomponenten).

(3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbieter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind, während des Betriebs die Mauterhebung nach Maßgabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anforderungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten).