Änderung § 25 MautSysG vom 01.10.2021

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§ 25 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Besondere Anforderungen an die Fahrzeuggeräte


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst anzubieten. 2 Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahrzeuggeräten während einer Fahrt über die zuvor vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich der Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren Bemessungsgrößen, hinaus keine zusätzlichen Einstellungen vorzunehmen sind.

(2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdienstes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG fällt, und für alle Fahrzeugarten einsetzbar sein.

(3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät einzugeben sein.

(4) Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Streckennetz die Erhebung der Maut beeinträchtigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst anzubieten. 2 Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahrzeuggeräten und bei der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen mautrelevanten Einstellungen hinsichtlich der Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren Bemessungsgrößen, und die korrekte Betriebsbereitschaft während einer Fahrt nicht durch die Nutzer veränderbar sind.

(2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdienstes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/520 fällt, und für alle Fahrzeuge einsetzbar sein.

(3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät und bei der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, einzugeben sein.

(4) 1 Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Streckennetz die Erhebung der Maut beeinträchtigt. 2 Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdienstes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene Hardware und Software nutzen oder Elemente anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware und Software nutzen, wenn diese insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.




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