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Änderung § 18 MautSysG vom 01.12.2025

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§ 18 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung
§ 18 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Fahrzeugklassifizierung


(1) 1 Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen. 2 Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Verkehr mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2 Das Bundesministerium für Verkehr unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.

(heute geltende Fassung) 
 

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