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Änderung § 29 MautSysG vom 01.12.2025

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§ 29 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung
§ 29 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung


(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.

(2) 1 Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. 2 Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3 Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören

1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,

2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers,

3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und

4. der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2 Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2 Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr.

(heute geltende Fassung) 

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