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Änderung § 29 MautSysG vom 01.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 3 4. MautRÄndG am 1. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 29 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung | § 29 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung | |
(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3. (2) 1 Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. 2 Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3 Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören 1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers, 3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und 4. der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6. (3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates. | |
| (Text alte Fassung) (4) 1 Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2 Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2 Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr. |
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