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Änderung § 37 MautSysG vom 01.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 3 4. MautRÄndG am 1. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 37 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung | § 37 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Zentrale Anlaufstelle | |
| (Text alte Fassung) (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter. | (Text neue Fassung) (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter. |
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren. | |
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung. | (3) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Bundesministerium für Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung. |
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