Änderung § 26 MautSysG vom 26.11.2019

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§ 26 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 26 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 144 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Liste gesperrter Fahrzeuggeräte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. 2 Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. 2 Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist:

1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem das gesperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet ist,

2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem eine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vorliegt,

3. Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,

4. Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder Entsperrung ausgelöst hat,

5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,

6. Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde,

7. eine im System des Anbieters eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze vom Datentyp 'Sperr- oder Entsperrinformation'.

vorherige Änderung

3 Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde liegenden Gesetzen des Bundes und der Länder gespeichert, genutzt und übermittelt werden, wenn dies für die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils erforderlich ist. 4 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.



3 Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde liegenden Gesetzen des Bundes und der Länder gespeichert, verwendet und übermittelt werden, wenn dies für die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils erforderlich ist. 4 Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden von einem zugelassenen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefallene Maut.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.






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