Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (7. BRAO§ 206DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1993 (Nr. 57); Geltung ab 13.12.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 BRAO§206DV Anlage 1

In der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird nach der Zeile „- in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister" die Zeile „- in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2014.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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