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§ 3 - Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV)

§ 3 Art und Weise der Kennzeichnung bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen



Im Falle des offenen Ausschankes von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2 entsprechend.

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