§ 2 - Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV)

V. v. 04.12.2014 BGBl. I S. 1996 (Nr. 57)
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 201-4-1 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren

§ 2 Entstehung



Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird. Eine spätere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed