Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (NRFakV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2005 (Nr. 57)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 860-7-7-1 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 178 Absatz 1 in Verbindung mit § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, die durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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