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Änderung § 20 MessEV vom 01.12.2025

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§ 20 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung
§ 20 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.

(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.

(3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn

1. der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder

2. das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.