§ 4 Beteiligung der Behörden
(1)
1Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 aufzufordern.
2Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. 2Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. 3Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. 4Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. 5In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. 6Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Frühere Fassungen von § 4 BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit (vom 07.07.2023) ... Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt ...
§ 4a BauGB Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (vom 07.07.2023) ... (2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 , die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung ... im Internet nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem ... (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu ...
§ 4b BauGB Einschaltung eines Dritten (vom 20.09.2013) ... die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung ...
§ 4c BauGB Überwachung (vom 13.05.2017) ... angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 ...
§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 13.05.2017) ... der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 . (3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des ...
§ 13 BauGB Vereinfachtes Verfahren (vom 07.07.2023) ... 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme ... zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene ...
Zitat in folgenden NormenPlanzeichenverordnung (PlanZV)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I 1991 S. 58; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
§ 3 PlanZV Überleitungsvorschrift ... eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des ...
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 11 EnSiGuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs ... dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass ...
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023) ... Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt ... wird durch das Wort „Veröffentlichungsfrist" ersetzt. 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der ... „(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu ... erörtern." 12. In § 139 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § ... „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5" ersetzt. 13. § 200 Absatz 3 wird wie ... Wörter „für den Standort" ersetzt. bb) Die Wörter „ § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 4 ... oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes" werden durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes" ... Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4 , 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf ...
Artikel 5 BauLPDigG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches " durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches" ... Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches " ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs ... für die Dauer einer angemessenen längeren Frist" eingefügt. 4. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines Monats" ein Komma und die Wörter „bei ... Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt." 6. In § 4c Satz 1 werden nach dem Wort ... über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 , § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. ...
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
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