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§ 47 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 47 Umlegungsbeschluss



(1) 1Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. 2Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. 3Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) 1Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. 2In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.



 

Zitierungen von § 47 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 13.05.2017)
... auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan ...
§ 54 BauGB Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
... der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung ( § 47 ) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ ...
§ 212 BauGB Vorverfahren
... ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 , 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 ...
§ 224 BauGB Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 20.09.2013)
... Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 86 SachenRBerG Bodenordnungsverfahren
... 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes ...