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§ 85 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 85 Enteignungszweck



(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,

2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,

3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,

5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder

7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,

2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.



 

Zitierungen von § 85 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 13.05.2017)
... Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden. (3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ...
§ 87 BauGB Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung (vom 01.01.2007)
... Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten ( § 85 Abs. 1 Nr. 1 ) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der ... Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen ( § 85 Abs. 1 Nr. 2 ), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder ... Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der ...
§ 88 BauGB Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
... die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt ...
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die §§ 85 , 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. ...
§ 176 BauGB Baugebot (vom 23.06.2021)
... auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden. (9) In dem ...
§ 236 BauGB Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
... § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das ...