§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
- 1.
- durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
- 2.
- durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
- 3.
- durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt
§ 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
interne Verweise§ 100 BauGB Entschädigung in Land ... in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt. (9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen ...
§ 113 BauGB Enteignungsbeschluss ... Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere ...
§ 164 BauGB Anspruch auf Rückübertragung (vom 01.01.2007) ... ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. das ...
Zitat in folgenden NormenAtomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
G. v. 02.03.1994 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 470 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
§ 42 WVG Entschädigung ... die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/101_BauGB.htm