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§ 163 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke



(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder

2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.

2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.

(2) 1Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.

(3) 1Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. 2Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.



 

Zitierungen von § 163 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 163 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 154 BauGB Ausgleichsbetrag des Eigentümers (vom 01.01.2007)
...  (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 ) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der ...
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung), 8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), 9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertermittlungsverordnung (WertV)
V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
§ 28 WertV Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
... der Satzung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben wird, und in den Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 und 2 des ... Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklärung ...