1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§ 31 Absatz 3,
§ 175 Absatz 2 Satz 2 und
§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
3Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
4Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- 1.
- die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- 2.
- die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- 3.
- die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- 4.
- geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
5Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten.
6Sie muss begründet werden.
7Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt.
8Die betroffenen Gemeinden und die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt werden.
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G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs ... b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten ... mit Wohngebäuden bebaut werden können und b) es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt." bb) Nach Satz 1 ... nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a ." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter ... „(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des ... vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer ... „Dies ist unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt." 16. § 176 ... zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein ... 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... die Wörter „zu Beginn" ersetzt. 19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt: „§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von ... 19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt: „ § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt ... (1) Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits ...