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Änderung § 13b BauGB vom 23.06.2021

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§ 13b BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
§ 13b BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 13b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. 2 Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.



 
(heute geltende Fassung)