Änderung § 176a BauGB vom 23.06.2021

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§ 176a BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
§ 176a BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung


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(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.

(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.

(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.




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