Änderung § 245d BauGB vom 23.06.2021

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§ 245d BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
§ 245d BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 245d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland


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(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.




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