Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 BauGB vom 07.07.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BauGB, alle Änderungen durch Artikel 1 BauLPDigG am 7. Juli 2023 und Änderungshistorie des BauGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung
§ 6 BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. 3 Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. 3 Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) 1 Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. 2 Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 3 Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.



(heute geltende Fassung)