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Änderung § 245f BauGB vom 15.08.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 245f BauGB, alle Änderungen durch Artikel 5 RL2023/2413-UG am 15. August 2025 und Änderungshistorie des BauGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 245f BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 245f BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 |
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(Text alte Fassung) § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung | (Text neue Fassung)§ 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist. (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027. | |
(3) 1 Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. 2 Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind. | |
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