Änderung § 10a BauGB vom 13.05.2017

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§ 10a BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung
§ 10a BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet


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(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

(2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.




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