Zitierungen von § 213 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 213 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 1 ImmoVVDigG Änderung des Baugesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 213 die folgende Angabe eingefügt: „§ 213a Elektronische Übermittlung ... Finanzbehörden zu übermitteln." 4. Nach § 213 werden die folgenden §§ 213a und 213b eingefügt: „§ 213a ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
... Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren." 22. § 213 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...


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