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Zitierungen von § 215 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 215 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215a BauGB Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... nach Absatz 2 in Kraft gesetzt worden sind, sind die Bestimmungen der §§ 214 und 215 zur Planerhaltung entsprechend ...
§ 216 BauGB Aufgaben im Genehmigungsverfahren
... Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 UmwRG Verfahrensfehler (vom 29.11.2017)
... sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Artikel 3 WPGEG Änderung des Baugesetzbuchs
...  a) Die Angabe zu § 13b wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 215 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 215a Beendigung von ... die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13b," gestrichen. 8. Nach § 215 wird folgender § 215a eingefügt: „§ 215a Beendigung von ... nach Absatz 2 in Kraft gesetzt worden sind, sind die Bestimmungen der §§ 214 und 215 zur Planerhaltung entsprechend anzuwenden." 9. § 246d wird wie folgt ...

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel." 16. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „von zwei Jahren" ...
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