Änderung Artikel 8 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.07.2015

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 23.06.2015 BGBl. I S. 1034
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Inkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 23. Juni 2015 (BGBl. I S. 1034) ist der Tag des Inkrafttretens der 1. Oktober 2015.




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