Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
„§ 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009".
- 2.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
(3) Soweit in der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§
2,
2a,
4,
6 Absatz 2, §
7 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, §
8 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Ausübung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Zulassungsantragsteller im Sinne von §
2 Nummer 11 und Anbieter im Sinne von §
2 Nummer 10 des
Wertpapierprospektgesetzes, die einen Antrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel von strukturierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b oder Artikel 8c der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emission im Sinne des Artikels 8d der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizufügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungsantrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe dieser Erklärung unberührt."
- 3.
- Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 57 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen."
- 4.
- In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006" die Wörter „und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 5.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
- „10a.
- entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden die Nummern 10b bis 10d.
- cc)
- In Nummer 23a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- ee)
- Folgende Nummer 25 wird angefügt:
- „25.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b)
- Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,
- 4.
- entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- 5.
- entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 5 und 6" durch die Wörter „des Absatzes 2b" und die Angabe „bis 10c" durch die Angabe „bis 10d" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 25 geahndet werden können."
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553