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§ 42 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt. 3Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. 4§ 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. 5In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.

(1a) 1Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. 2Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.

(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde

1.
von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und

2.
für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss.

2Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. 3Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.

(5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.





 

Frühere Fassungen von § 42 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 19 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 06.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu ...
§ 11 SAG Zugang zu Informationen
... nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 ...
§ 40 SAG Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen (vom 28.12.2020)
... Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden ...
§ 41 SAG Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2020)
... Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf 1. den Inhalt und den ...
§ 42a SAG Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 , Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach ... Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den ...
§ 43 SAG Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
... Informationen zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustellen. (4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend ...
§ 44 SAG Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
... diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend ...
§ 46 SAG Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter (vom 28.12.2020)
... jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist entsprechend anzuwenden. (6) Unter der Voraussetzung, dass die ...
§ 57 SAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten (vom 06.11.2015)
... sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend. (6) § 42 findet entsprechende ...
§ 168 SAG Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden (vom 30.12.2023)
...  1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;  ...
§ 172 SAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung ... Anordnung nach a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt, 6. ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020)
... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42 , 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt. 13. In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „übertragen" durch die Wörter „mit der Maßgabe ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36 Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4 , § 45 Absatz 2, § 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, § ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42 , 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 19 ZuFinG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 die folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Elektronische Kommunikation; ... 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 42 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Informationen und Analysen nach ... Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden." 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Elektronische ... (1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 , Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach ... Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den ...