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§ 44 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten



1Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. 2Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. 3§ 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 44 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu ...
§ 11 SAG Zugang zu Informationen
... nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 ...
§ 41 SAG Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2020)
... Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf 1. den Inhalt und den ...
§ 168 SAG Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden (vom 30.12.2023)
...  1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;  ...