(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß §
1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die
- 1.
- im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder
- 2.
- im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).
(2)
1Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des §
107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach §
107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach §
107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden.
2Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3Die §§
65 bis 69 der
Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
(3) §
202 Absatz 3 Satz 1 des
Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2a RStruktFG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023) ... Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des ... und Abwicklungsgesetzes, 10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ...
§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018) ... nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein ... nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein ...
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- ... und Abwicklungsgesetzes, 10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ." 5. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufgaben und ... Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut" durch die ... hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Instituten und ...