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§ 90 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung



Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anordnen, dass

1.
bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an

a)
diesem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen,

b)
einem relevanten Mutterinstitut oder

c)
einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder

2.
im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 90 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 06.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
...  4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107. 5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung ...
§ 71 SAG Zwecke der Bewertung (vom 28.12.2020)
... 65 Absatz 4; 4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung von ...
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022)
... nach § 89; b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 ; c) das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 ... 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 ...
§ 91 SAG Bail-in-fähige Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... gedeckt sind; die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen Teil der besicherten Verbindlichkeit, der den Wert der Sicherung oder Deckung ...
§ 96 SAG Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an. (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt ...
§ 99 SAG Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung (vom 12.08.2022)
... 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus ... 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab, 1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und ...
§ 124 SAG Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese ...
§ 136 SAG Inhalt der Abwicklungsanordnung (vom 30.12.2023)
... betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90 ; eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus; 3. den ...
§ 179a SAG Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren (vom 30.12.2023)
... dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90 , 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2a RStruktFG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... und Abwicklungsgesetzes, 9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Gläubigerbeteiligung" die Angabe „nach § 90 " und nach dem Wort „Kapitalinstrumente" die Angabe „nach § 89" ... ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt. 28. In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern „herabgeschrieben wird" die Wörter „; im Fall ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... und Abwicklungsgesetzes, 9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
...  Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90 , 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Restrukturierungsfondsgesetzes für das betreffende Unternehmen gelten." 42. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... „die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen Teil der besicherten Verbindlichkeit, der den Wert der Sicherung oder Deckung ... ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an. (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die ... 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus ... 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab, 1. gelten die betreffende Verbindlichkeit ... auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese ...