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§ 107 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 107 Übertragung



(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass

1.
die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf

a)
einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder

b)
ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),

2.
ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).

(2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.

(3) 1Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. 2Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.



 

Zitierungen von § 107 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
...  2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse. 3. Abwicklungsbehörden sind die von einem ... 4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107 . 5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines ... auf ihre Substituierbarkeit. 39. Maßnahmenziel meint: a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die ... gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und b) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele. 39a. Mitarbeiterinnen und ...
§ 49a SAG Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser ...
§ 61 SAG Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften (vom 06.11.2015)
... juristische Personen gründen, die 1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können ... können (Brückeninstitut) oder 2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können ... Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als ... wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer ... b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges ...
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022)
... nach § 90; c) das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ; d) das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 ... Buchstabe a; d) das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ; e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ... e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 ; 2. in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in ... Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden. (8) ...
§ 88 SAG Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters (vom 29.12.2016)
... der für eine solche Abwicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den §§ 107 ff. zu veräußern. (2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung ...
§ 109 SAG Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers (vom 28.12.2020)
... Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Einwilligung muss ... Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ...
§ 111 SAG Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit (vom 28.12.2020)
... Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § ... nach § 69 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts. ... Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts.  ... in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers bestehen. ...
§ 112 SAG Drittvergleich
... Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:  ...
§ 113 SAG Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung (vom 06.11.2015)
... Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach ...
§ 115 SAG Eintragung der Übertragung
... Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des ...
§ 116 SAG Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers (vom 06.11.2015)
... Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde ... übertragenden Rechtsträgers. (2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das ...
§ 118 SAG Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
... Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder ...
§ 120 SAG Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
... Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die ... Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 107. (3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der ... mit, ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 107, so ... 107 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 107 , so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die ... Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten ...
§ 121 SAG Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
... Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht ...
§ 125 SAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... von Kopien verlangen. (1a) In den Fällen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung ...
§ 128 SAG Verfassung des Brückeninstituts (vom 29.12.2016)
... kontrolliert wird und 3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde. (2) Der Einwilligung der ... nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.  ...
§ 131 SAG Rück- und Weiterübertragungen
... (2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wurden, mit ...
§ 133 SAG Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
... und 3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet wurde. (2) § 128 Absatz 2 ist ...
§ 136 SAG Inhalt der Abwicklungsanordnung (vom 30.12.2023)
... Unternehmens und b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers; ... insbesondere a) die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den ...
§ 179a SAG Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren (vom 30.12.2023)
... dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107 , 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 69 KAGB Aufsicht (vom 25.06.2017)
... verbinden. Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gegenüber einer Verwahrstelle mit der Folge, dass deren Verwahrstellenaufgaben auf einen ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36a PfandBG Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank (vom 01.07.2021)
... Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ...

Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3a RStruktFG Maßnahmen des Restrukturierungsfonds (vom 26.06.2021)
... werden. (3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der ...
§ 6 RStruktFG Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der ... ist nicht anzuwenden. (2) Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinsitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der ...
§ 6a RStruktFG Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er ... zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er ...
§ 6b RStruktFG Darlehen; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem ...
§ 7 RStruktFG Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der ... übernehmen. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... unter Einzelaufsicht" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ... ihrer" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ... kann" durch die Wörter „Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der ... ihrer" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ... unter Einzelaufsicht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ... Einzelaufsicht, ihre" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ... eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... werden. (3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz ... gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers ... Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern. (2) Der ... nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben. (3) Die Bundesregierung kann ... gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren. (2) Die Bundesregierung kann ... (1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer ... übernehmen. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen. ...
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  „Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " und die Wörter „§ 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... b werden die Wörter „§ 85 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 107 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107 , 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser ... 52. § 109 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ... Absatz 1a eingefügt: „(1a) In den Fällen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung ...