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§ 128 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 128 Verfassung des Brückeninstituts



(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,

1.
dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,

2.
der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und

3.
der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.

(2) 1Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen

1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,

2.
die Berufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Brückeninstituts,

3.
die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und

4.
die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.

2Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.

(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,

1.
den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und

2.
innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,

2.
alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder

3.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.

2Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. 3Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.

(5) 1Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. 2§ 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. 3Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des Brückeninstituts.





 

Frühere Fassungen von § 128 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 3 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 06.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 128 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...
§ 124 SAG Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...
§ 125 SAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die ... Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...
§ 133 SAG Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
... die Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet wurde. (2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist § 25a des Kreditwesengesetzes auf die ... nicht anzuwenden, so gilt anstelle einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikomanagement einschließlich der entsprechenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... die Wörter „des übertragenden Rechtsträgers" ersetzt. 32. In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der Gesellschaft" durch die Wörter „des ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... „und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt. 18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter" die Wörter „und der Mitglieder ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen. (2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ... alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die ... Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...