Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 179 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
| |

§ 179 Rechtsschutz



(1) 1Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. 2Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. 2Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.

(3) 1Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. 2Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1.
die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

2.
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3.
nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.





 

Frühere Fassungen von § 179 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 179 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 179 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152h SAG Rechtsschutz (vom 12.08.2022)
... 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. (3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. (3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 152i Verordnungsermächtigung (1) Das ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort". b) Nach der Angabe zu § 179 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 179a Besondere Vorschriften ... den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten." 41. Nach § 179 wird folgender § 179a eingefügt: „§ 179a Besondere Vorschriften ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
...  „Teil 9 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen § 179 Rechtsschutz § 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen ... „Teil 9 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen § 179 Rechtsschutz (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird ...