Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 SAG vom 06.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RiG am 6. November 2015 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 51 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis


(Text neue Fassung)

§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Abwicklungsbehörde legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für die Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von jedem Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. 2 Dieser Mindestbetrag wird auf eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1. die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruktur und Risikoprofil des Tochterunternehmens, und

2. der für
die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.

(2) 1 Ist
die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, befasst sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden und bemüht sich, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. 2 Sie kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen. 3 Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der nach § 50 festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. 4 Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. 5 Die Abwicklungsbehörde legt den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung vor. 6 Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

(3) 1 Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Absatz 2 mit. 2 Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. 3 Hierbei hat sie die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung gebührend zu berücksichtigen. 4 Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zum Vorliegen eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. 5 Anschließend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 6 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

(5) Entscheidungen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
für Tochterunternehmen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.




(1) 1 Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde

1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2.
die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und

3.
für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge

a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und

c) wenn
sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

2 Die Meldepflicht für Beträge
der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.

(2) 1
Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. 2 Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.

(3) 1 Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:

1.
die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

2. die Zusammensetzung
der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;

3.
die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.

2 Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. 3 Abweichend von Satz 2 sind
die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht
für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.

(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde
die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.