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Änderung § 15 SAG vom 28.12.2020

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§ 15 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 15 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. 2 Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. 3 Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. 2 Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. 2 Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.