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Änderung § 41 SAG vom 28.12.2020

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§ 41 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 41 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf

1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Abwicklungspläne,

2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind,

3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zu übermittelnden Informationen oder

4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.

(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde

1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und

(Text alte Fassung)

2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.

(3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgesetzten technischen Regulierungsstandards.

(Text neue Fassung)

2. ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.

(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 verwiesen.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.



(heute geltende Fassung)