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Änderung § 49a SAG vom 28.12.2020

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§ 49a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 49a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

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§ 49a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten


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(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.