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Änderung § 60 SAG vom 28.12.2020

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§ 60 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 60 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. 2 Diesen übermittelt sie an

(Text neue Fassung)

(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit das Abwicklungshindernis für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe sind.

(2)
1 Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. 2 Diesen übermittelt sie an

1. das EU-Mutterunternehmen,

vorherige Änderung

2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und

3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.

(2)
1 In dem Bericht nach Absatz 1 werden

1. etwaige wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert und

2. Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder angemessen sind, um Hindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.

2 Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen.

(3)
1 Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. 2 Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

(4)
1 Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und,

2.
soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

2 Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. 3 In der Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. 4 Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. 5 Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(5)
1 Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnahmen. 2 Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. 3 Die Abwicklungsbehörde begründet die Entscheidung und teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. 4 Sie trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. 5 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6)
1 Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Abwicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe, ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1.
der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und,

2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

2 Die
Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befassen. 3 Sie teilt die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit unterfallen.

(7) 1 Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach Absatz 6 vor,
so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für welche sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. 2 Hierbei hat sie die Standpunkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehörden gebührend zu berücksichtigen. 3 Sie teilt die Entscheidung den betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde mit. 4 Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. 5 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt
die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

(9) 1 Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach § 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. 2 Ist die Abwicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3 und 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.



2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und

3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.

(3)
1 In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden

1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für eine Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen analysiert und

2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geeignet und erforderlich sind, um Abwicklungshindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.

2 Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. 3 Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.

(4)
1 Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. 2 Beruhen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse auf Situationen im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. 3 Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Abwicklungshindernis Rechnung. 4 Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Abwicklungshindernis effektiv abzubauen beziehungsweise zu beseitigen. 5 Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen für die bedeutende Zweigniederlassung von Bedeutung sind, über die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen.

(5)
1 Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1. der Identifizierung der wesentlichen Abwicklungshindernisse und, soweit erforderlich,

2.
der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden wesentlichen Abwicklungshindernisse.

2 Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(6) 1 Die gemeinsame
Entscheidung nach Absatz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens getroffen. 2 Hat das EU-Mutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen. 3 Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 4 getroffen. 4 Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. 5 Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

(7)
1 Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene nach § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. 2 Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3 Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde.

(8)
1 Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständige Behörde selbst über die nach § 59 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. 2 Die Entscheidung nach Satz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. 3 Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.

(9) 1 Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. 2 Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3 Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)